7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollte, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben erst mit dessen Einlösung als getilgt.
7.2 Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB,ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der von uns gelieferten Ware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so übertraÅNgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
7.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die
Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware umgehend bekanntzugeben. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm
uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
7.4 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
7.5 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
7.6 Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferung in das Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
8. Haftung für Sachmängel
8.1 Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Technisch nicht vermeidbare Schwankungen in der Stärke der Polyethylen- und Polypropylen-Folien, in der Breite der Schläuche oder Beutel sowie bei Kordelzug-/micro-snap – Beuteln auch in der Länge sind handelsüblich und kein Mangel. Bei Beuteln/Säcken behalten wir uns Längentoleranzen von ± 15 mm vor. Für die Breitentolleranzen und für die Flächengewichte gilt die GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien (LDPE) und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV und hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin, in ihrer jeweils neuesten Fassung. In Folge gewisser Eigenschaften des Polyethylens/Polypropylens möglicherweise, insbesondere bei zu langer oder zu feuchter Lagerung der Ware auftretendes geringfügiges Haften der Schläuche, Folien oder Beutel ist ebenfalls handelsüblich und kein Mangel. Beim Bedrucken und Einfärben konfektionierter Ware bemühen wir uns, die vom Besteller vorgegebenen Farbtöne so genau wie möglich zu treffen. Dennoch auftretende geringfügige technisch nicht vermeidbare Farb- oder Passerschwankungen sind ebenfalls handelsüblich und kein Mangel. An die Haftfestigkeit der Druckfarben können nur die bei Polyethylen und Polypropylen üblichen Anforderungen gestellt werden. Ein Ausschuss von 5 % des vereinbarten Lieferumfangs bei konfektionierter, bedruckter, eingefärbter Ware ist handelsüblich und kein Mangel.
8.2 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, Ziffer 9. bleibt unberührt.
8.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort, als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
8.4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Besteller ein Mangel in Folge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen ausdrücklichen Vereinbarung.
8.5 Wir haften nicht, wenn die Ware von fremder Seite verändert wird. Außerdem erlischt unsere Haftung, wenn der Besteller unsere Benutzungsvorschriften nicht befolgt. Darüber hinaus haften wir nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten oder genehmigten Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, Probematerial o. ä. ergeben oder für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen.
8.6 Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
8.7 Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung.
8.8 Weitergehende Ansprüche des Bestellers richten sich nach Abschnitt 9. dieser Bedingungen, Rückgriffsrechte
des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.9. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
9.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungshilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
9.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Von der vorstehenden Beschränkung unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
10. Rückstrittsvorbehalt
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.11. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Leistung, Nachbesserung, Wandlung, Minderung, Rücknahme von Verpackungen und Zahlung ist Wuppertal.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel und Scheckprozesse, ist Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


